AGBs

Die contextflow GmbH (“contextflow” oder “Lizenzgeber”), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht, ist ein Spin-off der Medizinischen Universität Wien, der Technischen Universität Wien und des europäischen Forschungsprojekts KHRESMOI, das sich hauptsächlich mit der Entwicklung, dem Vertrieb, dem Verkauf und dem Betrieb einer Deeplearning basierten visuellen 3D-Suchmaschine und verwandter Softwareanwendungen im medizinischen Bereich beschäftigt. Die Software wird als Unterstützung für die Analyse von medizinischen Bildern im Zusammenhang mit der Radiologie eingesetzt. 

contextflow und Partner (wie im Angebot oder “Lizenznehmer” definiert; gemeinsam als “Parteien” bezeichnet, wobei jede der Parteien jeweils eine “Partei” ist) schlossen eine Vereinbarung über die Lieferung des contextflow-Systems und die Bereitstellung bestimmter laufender Dienstleistungen durch contextflow an den Partner, wie im Angebotsschreiben, das von contextflow an den Partner übermittelt und vom Partner angenommen wurde, detailliert beschrieben (“Angebot” oder “Vereinbarung”). Sofern in diesen AGB (wie unten definiert) nicht ausdrücklich anders angegeben, haben großgeschriebene Begriffe dieselbe Bedeutung wie im Angebot. 

Sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, bilden die folgenden Bedingungen für die Lieferung von Software und Dienstleistungen (“AGB”) die Grundlage der Vereinbarung zwischen den Parteien. Keine Bedingungen, die mit den Angeboten, Bestätigungen, Annahmen, Spezifikationen oder ähnlichen Dokumenten des Partners geliefert werden oder darin enthalten sind, werden Teil der Vereinbarung zwischen den Parteien, und der Partner verzichtet auf jedes Recht, auf das er sich möglicherweise auf solche Bedingungen berufen muss, es sei denn, es wurde von contextflow in schriftlicher Form vereinbart. Die AGB gelten insoweit, als das Angebot einschließlich seiner Anlagen keine abweichenden Regelungen enthält. 

1. GEWÄHRUNG VON RECHTEN 

1.1. Soweit nicht einzelvertraglich anders vereinbart, erhält der Lizenznehmer das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die Software am vereinbarten Installationsort in Übereinstimmung mit den vertraglichen Spezifikationen zu nutzen. Wird mit der Software Hardware geliefert, beschränkt sich dieses Recht ausschließlich auf die Nutzung auf dieser Hardware. 

1.2. Handelt es sich bei der Software um eigenständige Software, so ist die Nutzung ausschließlich auf der im Vertrag nach Art, Menge und Installationsort definierten Hardware zulässig. Die Nutzung auf einer anderen als der im Vertrag definierten Hardware und auf mehreren Arbeitsstationen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. 

1.3. Alle anderen Rechte an der Software sind dem Lizenzgeber vorbehalten. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers ist der Lizenznehmer daher unbeschadet der Bestimmungen des § 40d UrhG insbesondere nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder auf anderer als der im Vertrag definierten Hardware zu verwenden. 

2. VERTRAGSABSCHLUSS 

2.1. Angebote des Lizenzgebers gelten im Zweifelsfall als unverbindlich. Die Lieferung und Leistung des Systems gilt als abgeschlossen, wenn der Lizenzgeber nach Erhalt der Annahme des Partners den Auftrag schriftlich bestätigt oder die erste Teillieferung vorgenommen hat. 

2.2. Jegliche Dokumentation (insbesondere, aber nicht ausschliesslich, in gedruckter und elektronischer Form) zum Angebot und/oder aus oder im Zusammenhang mit der sich daraus ergebenden Zusammenarbeit zwischen den Parteien darf ohne Zustimmung des Lizenzgebers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Jegliche Dokumentation kann jederzeit zurückgefordert werden und ist im Falle des 

Nichtzustandekommens oder der Beendigung des Vertrages unverzüglich an den Lizenzgeber zurückzugeben. 

2.3. Alle Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser AGB bedürfen der Schriftform. 

3. MITWIRKUNGSPFLICHT DES LIZENZNEHMERS 

Unbeschadet einer Bestimmung in einem Einzelvertrag ist der Lizenznehmer dafür verantwortlich:

a) die Auswahl der vom Lizenzgeber angebotenen Software; 

b) die Bereitstellung aller Informationen, die zur Erstellung der technischen Spezifikationen im Falle von Individualsoftware erforderlich sind; 

c) die Nutzung der Software sowie die mit ihr erzielten Ergebnisse; 

d) das Laden von neuen Versionen und Updates, die dem Lizenznehmer zur Verfügung gestellt werden. 

4. SOFTWARE-SPEZIFIKATIONEN 

4.1. Bei Standardsoftware muss der Lizenzgeber die Spezifikationen zur Verfügung stellen. 

4.2. Bei kundenspezifischer Software, die vom Lizenznehmer bestellt wird, müssen die technischen Spezifikationen schriftlich zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer vereinbart werden. 

4.3. Software-Spezifikationen können z.B. Leistungsmerkmale, Dokumentation zu bestimmten Funktionen, Hardware- und Softwareanforderungen, Installationsvoraussetzungen, Nutzungsbedingungen und Bedienung (Benutzerhandbuch) enthalten. 

4.4. Der Lizenznehmer ist für die Einhaltung der Software-Spezifikationen, insbesondere der Nutzungsbedingungen, sowie für den Erwerb und die Einhaltung etwaiger behördlicher Genehmigungspflichten verantwortlich. 

5. LIEFERUNG, RISIKOÜBERNAHME UND ABNAHMEPRÜFUNG 

5.1. Sofern in einem Einzelvertrag nicht anders vereinbart, stellt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Software in maschinenlesbarer Form zur Verfügung. Dies geschieht entweder in Form einer physischen Lieferung oder Übergabe eines physischen Datenträgers oder durch Bereitstellung in elektronischer Form (z.B. Download). Der Lizenzgeber ist berechtigt, die zum Zeitpunkt der Lieferung aktuelle Version zu liefern. 

5.2. Ist kein Liefertermin vereinbart, wird der Liefertermin dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber mitgeteilt. 

5.3. Der Versand von Software und Datenträgern erfolgt auf Gefahr des Lizenznehmers. 

5.4. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, so steht die Software dem Lizenznehmer während einer Testphase zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung. Der Testzeitraum beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung der Software in elektronischer Form gemäß Ziffer 6.1 und dauert eine Woche, sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist. 

5.5. Nach Ablauf der Testperiode gilt die Software als abgenommen wenn: 

a) der Lizenznehmer bestätigt, dass die Software die vertraglichen Spezifikationen einhält;

b) der Lizenznehmer innerhalb der Testperiode keine wesentlichen Mängel schriftlich beanstandet; oder 

c) der Lizenznehmer die Software nach Ablauf der Testphase für seine geschäftlichen Zwecke nutzt. 

d) Ist eine Abnahmeprüfung nicht vorgesehen, so tritt an die Stelle der Abnahmeprüfung im Hinblick auf die Rechtsfolgen nach Ziffer 7.1 der Zeitpunkt der Lieferung. In jedem Fall geht die Gefahr mit der Lieferung auf den Lizenznehmer über.

5.6. Ist eine Abnahmeprüfung nicht vorgesehen, so tritt an die Stelle der Abnahmeprüfung im Hinblick auf die Rechtsfolgen gemäß Ziff. 6.1 und 6.3 der Zeitpunkt der Lieferung. Die Gefahr geht in jedem Fall mit der Lieferung auf den Lizenznehmer über. 

6. GEWÄHRLEISTUNG UND ÜBERNAHME DER VERANTWORTUNG FÜR MÄNGEL 

6.1. Für Software gewährleistet der Lizenzgeber die Einhaltung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Spezifikationen, wenn und soweit die Software gemäß den geltenden Installationsvorschriften installiert und unter den geltenden Nutzungsbedingungen genutzt wird. Aus Angaben in Katalogen, Broschüren, Werbematerialien und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht Bestandteil des Vertrages sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet oder Verbindlichkeiten begründet werden. Soweit einzelvertraglich nicht anders vereinbart, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist ab dem Zeitpunkt der Abnahme oder Lieferung. 

6.2. Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, richtet sich die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war, nach den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften. 

6.3. Voraussetzungen für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sind, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, eine unverzügliche Untersuchung und/oder Erprobung der Software bei Übergabe sowie eine unverzügliche schriftliche Mängelrüge, in der der Lizenznehmer die Abweichung von der Spezifikation, die Bedienungsschritte, die zum Mangel geführt haben, und die Fehlermeldung der Software nach bestem Wissen und Gewissen anzugeben hat. 

6.4. Voraussetzung für die Beseitigung eines Mangels ist, dass 

a) es sich um eine Abweichung handelt, die die Funktion beeinträchtigt;

b) es reproduzierbar ist; 

c) der Lizenznehmer neue Versionen und ihm kostenlos angebotene Updates innerhalb der Gewährleistungsfrist installiert hat, falls vorhanden; 

d) der Lizenzgeber vom Lizenznehmer alle zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Unterlagen und Informationen erhält; und 

e) der Lizenzgeber während seiner normalen Arbeitszeiten auf Hardware und Software zugreifen kann. 

6.5. Die Beseitigung von Mängeln, bei denen es sich um funktionsbeeinträchtigende Abweichungen von den gültigen Spezifikationen handelt, erfolgt nach Wahl des Lizenzgebers durch Lieferung einer neuen Software oder einer entsprechenden Modifikation des Programms. 

6.6. Soweit einzelvertraglich nicht anders vereinbart, wird für Software, die vom Lizenznehmer oder Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers verändert wurde, keine Gewährleistung übernommen, auch wenn der Mangel in einem unveränderten Programmteil auftritt. 

6.7. Sofern nicht zuvor in einem Einzelvertrag anders vereinbart, führt jede Änderung der ursprünglich für die Installation der Software vorgesehenen Hardware oder Hardwarekonfiguration durch den Lizenznehmer oder Dritte zum Erlöschen der Gewährleistung. 

6.8. Sofern in einem Einzelvertrag nicht anders vereinbart, übernimmt der Lizenzgeber keine Gewährleistung 

a) für Software Dritter, die nicht Teil des Vertrags ist; 

b) für die Interaktion zwischen der vertraglichen Software und anderen Softwareprogrammen, die beim Lizenznehmer verwendet werden oder geplant sind; oder 

c) für lediglich vorübergehende, typische Software-Unterbrechungen und/oder andere Fehlfunktionen. 

6.9. Unsachgemäße Handhabung oder Fehler in der Bedienung und/oder Nutzung der Software durch den Lizenznehmer oder Dritte führen zum Aussetzen der Gewährleistung. 

6.10. Ist die Gewährleistung intakt und entspricht die Software in funktionsbeeinträchtigender Weise nicht den Spezifikationen, und ist der Lizenzgeber trotz anhaltender Bemühungen nicht in der Lage, die Einhaltung der Spezifikationen innerhalb einer angemessenen Frist zu erreichen, so hat jede Vertragspartei das Recht, den Vertrag für die betreffende Software mit sofortiger Wirkung gegen Rückerstattung der Leistungen und erhaltenen Zahlungen aufzulösen. 

6.11. Mängel an einzelnen Programmen geben dem Lizenznehmer nicht das Recht, den Vertrag in Bezug auf die übrigen Programme aufzulösen. 

6.12. Soweit einzelvertraglich nicht anders vereinbart, sind weitergehende Ansprüche wegen Mängeln der Software, mit Ausnahme der Ansprüche nach dieser Ziffer 6, ausgeschlossen. 

6.13. Eine Wartung (z.B. Fehlerbehebung, Fehlerbeseitigung und Aktualisierung usw.), die nicht unter die Mängelbeseitigung fällt, sowie die Übernahme der entsprechenden Kosten sind gesondert zu vereinbaren. 

7. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHT 

7.1. Der Lizenzgeber unterstützt den Lizenznehmer bei der Abwehr von Ansprüchen, die auf einer Verletzung eines nach der österreichischen Rechtsordnung geltenden gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes beruhen und durch vertragsgemäß genutzte Software verursacht worden sind. Der Lizenznehmer hat den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn solche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, und ihm im Falle eines Rechtsstreits durch Streitverkündung Gelegenheit zu geben, dem Verfahren beizutreten. 

7.2. Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, die der Lizenzgeber zu vertreten hat, kann der Lizenzgeber auf eigene Kosten die Software ändern oder ersetzen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, so hat der Lizenznehmer auf Verlangen des Lizenzgebers gegen Rückerstattung der Vergütung das Original sowie alle Kopien der Software einschließlich der mitgelieferten Dokumentation unverzüglich zurückzugeben. Hierdurch werden Ansprüche des Lizenznehmers wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten unter Ausschluss jeder weiteren Verpflichtung des Lizenzgebers abschließend geregelt. 

7.3. Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die vereinbarte Nutzung der Software selbst oder durch einen beauftragten Dritten (“Subunternehmer“) zu prüfen (“Audit“), sofern er diese Prüfung 14 Tage im Voraus schriftlich ankündigt. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, bei der Prüfung mitzuwirken und dem Lizenzgeber oder seinen Subunternehmern ausreichenden Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit der Nutzung der Software (z.B. Server, Geschäftsunterlagen usw.) zu gewähren. Eine eventuelle Unterbezahlung der Gebühr muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung beglichen werden. Der Lizenzgeber ist in einem Fall der Unterbezahlung auch berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Die Verantwortung für die Kosten des Audits muss gesondert vereinbart werden. 

7.4. Der Lizenznehmer hat technische oder andere Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die vorliegende Software aufgrund der vom Lizenznehmer verwendeten Open-Source-Software nicht den gleichen Lizenzbedingungen für Open-Source-Software (OSS) unterliegt. 

7.5. Für Software, für die der Lizenzgeber nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht hat (Fremdsoftware), gelten zusätzlich die zwischen dem Lizenzgeber und seinem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen, die Vorrang vor den vorliegenden Bedingungen haben, wenn und soweit diese Nutzungsbedingungen den Lizenznehmer betreffen (z.B. Endbenutzer-Lizenzvertrag). Der Lizenzgeber weist hiermit auf diese Bedingungen hin und stellt sie dem Lizenznehmer auf Anfrage zur Verfügung. 

7.6. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, alle Rechte des Lizenzgebers (z.B. gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, einschließlich des Rechts auf einen Urheberrechtsvermerk) an der Software zu schützen und den Anspruch des Lizenzgebers auf vertrauliche Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu wahren und dabei auch sicherzustellen, dass Mitarbeiter und Beauftragte des Lizenznehmers und/oder Dritter diese Rechte und Ansprüche wahren; dies gilt auch dann, wenn die Software verändert oder mit anderen Programmen kombiniert wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen. 

8. HAFTBARKEIT 

8.1. Soweit nicht anders vereinbart, haftet der Lizenzgeber für Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften nur, wenn und soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Die Gesamthaftung des Lizenzgebers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den niedrigeren Betrag des Nettoauftragswertes oder EUR 500.000,00 beschränkt. Im Übrigen ist die Haftung des Lizenzgebers auf den niedrigeren Betrag von 25 % des Nettoauftragswertes oder EUR 125.000,00 je Schadensfall begrenzt. 

8.2. Soweit nicht anders vereinbart, ist jede Haftung des Lizenzgebers für leichte Fahrlässigkeit (mit Ausnahme von Personenschäden) und der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzstrom, Strom-, Daten- oder Informationsverlust, entgangenem Gewinn, nicht erzielten Einsparungen, Zinsverlusten und Verlusten aus Ansprüchen Dritter, die gegen den Lizenznehmer geltend gemacht werden, ausgeschlossen. 

8.3. Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist bei Nichteinhaltung von Einbau-, Ausführungs- und Benutzungsvorschriften (z.B. in Betriebsanleitungen) oder behördlichen Genehmigungsauflagen jede Form von Schadenersatz ausgeschlossen. 

8.4. Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche des Lizenznehmers aus dem gleichen Rechtsgrund ausgeschlossen. 

8.5. Soweit nicht anders vereinbart, übernimmt der Lizenzgeber auch für die in Abschnitt 6.8 genannten Fälle keinerlei Haftung. Dasselbe gilt für alle anderen Ausschlüsse, die in einem individuellen Vertrag zwischen den Parteien enthalten sind. 

8.6. Der Lizenznehmer haftet gegenüber dem Lizenzgeber für die Verletzung der in Abchnitt 6.4 übernommenen Verpflichtungen und hat den Lizenzgeber diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. 

8.7. Die Bestimmungen dieses Punktes 8 gelten abschließend für alle Ansprüche des Lizenznehmers gegen den Lizenzgeber, gleich aus welchem Rechtsgrund und Titel, und gelten auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten des Lizenzgebers. 

9. ZAHLUNG 

9.1. Die Höhe und Fälligkeit der einmaligen und/oder laufenden Nutzungsgebühr ist ebenso wie eine eventuelle Wertgarantie in einem Einzelvertrag zu vereinbaren. 

9.2. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Rechnung elektronisch einzureichen.

10. LAUFZEIT UND BEENDIGUNG 

10.1. Die Dauer des Nutzungsrechts richtet sich nach dem Vertrag. In jedem Fall endet das Nutzungsrecht mit Ablauf des vereinbarten Nutzungszeitraums oder ist gegebenenfalls auf die vertraglich festgelegte Nutzungsdauer der Hardware begrenzt. 

10.2. Bei Beendigung des Nutzungsrechts ist der Lizenznehmer verpflichtet, nach Wahl des Lizenzgebers die gesamte Software einschließlich der mitgelieferten Dokumentation an den Lizenzgeber zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten. Dasselbe gilt für Software, die verändert oder mit anderen Programmen kombiniert wurde. 

10.3. Kann bei angepasster Software innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung über die Abnahme der technischen Spezifikationen erzielt werden, ist der Lizenzgeber berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Für die bis dahin bereits erbrachten Leistungen ist eine Rückerstattung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erforderlich. 

10.4. Kommt der Lizenznehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, ist der Lizenzgeber berechtigt, die Erbringung der Leistungen zu verweigern und nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. In jedem Fall haftet der Lizenznehmer für alle Schäden (z.B. Ausfallzeiten etc.), die dem Lizenzgeber durch die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehen. 

10.5. Wird über das Vermögen des Lizenznehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen, ist der Lizenzgeber berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird ein solcher Rücktritt erklärt, so wird er sofort wirksam, sobald die Entscheidung getroffen wird, das Unternehmen nicht weiterzuführen. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird der Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse wirksam. In jedem Fall wird der Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt, sofern das Insolvenzrecht des Lizenznehmers nichts anderes vorsieht oder wenn die Kündigung des Vertrages unerlässlich ist, um schwerwiegende finanzielle Nachteile für den Lizenzgeber zu vermeiden. 

10.6. Jeder Verstoß gegen die Abschnitte 13 oder 14 dieser AGB stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und der Lizenzgeber kann diesen Vertrag nach vorheriger schriftlicher Mitteilung an den Lizenznehmer sofort kündigen. Im Falle einer solchen Kündigung gelten (i) der letzte Absatz von Abschnitt 6 des Angebots und (ii) Abschnitt 10.2 dieser AGBs entsprechend. 

11. GELTENDMACHUNG VON ANSPRÜCHEN 

Etwaige Ansprüche des Lizenznehmers müssen innerhalb von 3 Jahren nach Erbringung der Leistungen gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls verfallen sie, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen andere Fristen vorsehen. 

12. ALLGEMEINE KONFORMITÄT 

12.1. Jede Partei sichert zu und gewährleistet, dass sie 

a) alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften in Bezug auf ihre Aktivitäten im Rahmen dieser Vereinbarung einhält, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle Vorschriften zu medizinischen Geräten; und 

b) alle erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen, Zustimmungen und Erlaubnisse hat und aufrechterhalten wird, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag erforderlich sind. 

13. EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN FÜR MEDIZINPRODUKTE 

13.1. Der Lizenznehmer erkennt hiermit an, dass das contextflow-System ein Medizinprodukt im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte (“MDR”) darstellt und der Lizenzgeber als Hersteller solcher Medizinprodukte bestimmten Verpflichtungen im Rahmen der MDR unterliegt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, bestimmte Vigilanz- und Meldepflichten zu etwaigen Vorkommnis im Zusammenhang mit dem contextflow-System. 

13.2. Für die Zwecke dieses Abschnitts 13 bedeutet ein “Vorkommnis” jede Fehlfunktion oder Verschlechterung der Eigenschaften oder der Leistung eines auf dem Markt bereitgestellten Geräts, einschließlich Bedienungsfehlern aufgrund ergonomischer Merkmale, sowie jede Unzulänglichkeit in den vom Lizenzgeber bereitgestellten Informationen und jede unerwünschte Nebenwirkung. 

13.3. Im Falle eines Vorkommnissesist der Lizenznehmer verpflichtet, den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich über das Vorkommnis zu informieren und dabei unter anderem (i) das Vorkommnis , (ii) den Zeitpunkt des Auftretens und (iii) die Folgen des Vorkommnisses (einschließlich, aber nicht beschränkt auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Patienten, Benutzers oder einer anderen Person) an die folgende E-Mail-Adresse zu übermitteln: 

Regulatory Affairs Manager 

regulatory@contextflow.com 

13.4. Auf Verlangen des Lizenzgebers ist der Lizenznehmer verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen, Informationen und Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die im Zusammenhang mit einer vom Lizenzgeber oder den zuständigen Behörden durchgeführten Untersuchung aufgrund eines Vorkommnisseserforderlich sind. 

13.5. Der Lizenznehmer hat den Lizenzgeber, seine leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter, Agenten und Unterauftragnehmer von allen Ansprüchen, Schäden, Verlusten und Kosten (einschließlich Rechtskosten) freizustellen und schadlos zu halten, die sich aus einem Verstoß gegen diesen Abschnitt 13 ergeben. 

14. COMPLIANCE OFFICER 

14.1. Mit Annahme des Angebots benennt der Lizenznehmer hiermit einen Mitarbeiter mit den erforderlichen Fähigkeiten, Zertifikaten und Schulungen als Ansprechpartner für alle Themen im Zusammenhang mit (i) der Nutzung des Contextflow-Systems sowie (ii) der Einhaltung dieses Vertrags (“MDR-Beauftragter”). Die Kontaktdaten des MDR-Beauftragten, einschließlich (i) Name, (ii) Anschrift, (iii) E-Mail-Adresse und (iv) Telefonnummer, sind in Anlage ./1 dieser AGB aufgeführt. Für den Fall, dass der Lizenznehmer bereits einen Mitarbeiter als Beauftragten für die Einhaltung von Bestimmungen oder Vorschriften im Zusammenhang mit der Verwendung von Medizinprodukten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Beauftragten nach dem Medizinproduktegesetz) benannt hat, wird der Lizenznehmer, soweit dies möglich ist, denselben Mitarbeiter als MDR-Beauftragten benennen. 

14.2. Der MDR-Beauftragte ist verantwortlich für (i) die Bereitstellung von Schulungen, Anleitungen und Informationen für alle Mitarbeiter des Lizenznehmers, die das Contextflow-System nutzen werden (“Nutzer”), (ii) die Überwachung der Nutzung der Software und die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des Vertrages, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Abschnitt 13 dieser AGB, und (iii) die Funktion als Kontaktstelle zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer für die in den Abschnitten 13.3 und 13.4 dieser AGB festgelegten Benachrichtigungs- und Mitwirkungspflichten. 

14.3. Unmittelbar nach der Bekanntgabe des MDR-Beauftragten, in jedem Fall aber vor dem Liefertermin, vereinbaren der Lizenzgeber und der Lizenznehmer nach Treu und Glauben einen Termin, an dem der MDR-Beauftragte einen Überblick und eine Schulung über (i) das Contextflow-System und (ii) die sich aus dem MDR ergebenden Compliance-Verpflichtungen erhalten soll. Der Lizenzgeber kann nach eigenem Ermessen die Art und Weise wählen, in der diese Schulung dem MDR-Beauftragten vermittelt wird. 

14.4. Der Lizenznehmer stellt sicher, dass der MDR-Beauftragte die gleiche oder eine ähnliche Schulung, die er gemäß Ziffer 14.3 erhalten hat, an alle Nutzer des contextflow-Systems durchführt, bevor diese Nutzer auf das contextflow-System zugreifen. Der Lizenzgeber wird dem MDR-Beauftragten zu diesem Zweck bestimmte Schulungsunterlagen zur Verfügung stellen, wobei eine Schulung gemäß dieser Ziffer 14.4 nur unter Verwendung solcher Schulungsunterlagen durchgeführt werden darf, die vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellt und genehmigt wurden. 

14.5. Für den Fall, dass der MDR-Beauftragte sein Amt niederlegen muss, ist der Lizenznehmer verpflichtet, den Lizenzgeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen, und der Lizenzgeber und der Lizenznehmer werden nach Treu und Glauben über die rechtzeitige Ernennung eines neuen MDR-Beauftragten beraten. 

15. EINHALTUNG DER EXPORTBESTIMMUNGEN 

15.1. Bei der Weitergabe der vom Lizenzgeber gelieferten Waren zusammen mit den dazugehörigen Dokumenten an Dritte, unabhängig von der Art und Weise ihrer Bereitstellung oder unabhängig von den vom Lizenzgeber erbrachten Leistungen, einschließlich technischer Unterstützung jeglicher Art, hat der Lizenznehmer die anwendbaren Bestimmungen der nationalen und internationalen (Re-)Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem Fall muss der Lizenznehmer bei der Weitergabe von Waren oder Dienstleistungen an Dritte die (Re-)Exportbestimmungen des Wohnsitzlandes des Lizenzgebers, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika einhalten. 

15.2. Falls dies für Exportkontrollen erforderlich ist, muss der Lizenznehmer dem Lizenzgeber auf Anfrage unverzüglich alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, einschließlich Informationen über den Endempfänger, den endgültigen Bestimmungsort und die beabsichtigte Nutzung der Software oder Dienstleistungen. 

16. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSBARKEIT 

Ausschließlicher Gerichtsstand für die Entscheidung aller Streitigkeiten aus dem Vertrag – auch über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Lizenzgebers; in Wien, in Wien ist dies das im Sprengel des Amtsgerichts Innere Stadt gelegene Gericht. Auf den Vertrag ist österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen anzuwenden. Die Anwendung des UNCITRAL UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen. 

17. ALLGEMEINES 

17.1. Keine Vertragspartei darf das Abkommen oder die Rechte und Pflichten daraus ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei an Dritte abtreten. Der Lizenzgeber muss den Lizenznehmer informieren, wenn er Unterauftragnehmer beauftragen sollte. Mit dem Lizenzgeber verbundene Unternehmen gelten als im Voraus genehmigt. 

17.2. Die Bestimmungen der Vereinbarung sind für die Vertragsparteien, ihre Erben, Verwalter, Rechtsnachfolger und Zessionare bindend und gewährleisten dies zum Vorteil der Vertragsparteien. 

17.3. Versäumt es eine der Parteien, eine Bestimmung der Vereinbarung durchzusetzen, gilt dies nicht als Verzicht des Lizenzgebers auf die künftige Durchsetzung dieser oder einer anderen Bestimmung. 

17.4. Die Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung der Parteien dar und widerruft und ersetzt alle früheren Vereinbarungen zwischen den Parteien und ist als endgültiger Ausdruck ihrer Vereinbarung gedacht. Es darf nicht geändert oder ergänzt werden, es sei denn in schriftlicher Form, die von den Parteien unterzeichnet wird und sich ausdrücklich auf die Vereinbarung bezieht. Die Vereinbarung hat Vorrang vor allen anderen Dokumenten, die der Vereinbarung widersprechen könnten. 

17.5. Falls eine oder mehrere Bestimmungen der Vereinbarung nach geltendem Recht für ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar befunden werden, vereinbaren die Parteien, diese Bestimmung nach Treu und Glauben neu auszuhandeln, um diese Bestimmung durch eine gültige und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die die ursprüngliche Absicht der Parteien bei ihrem Beitritt berücksichtigt. Für den Fall, dass die Parteien keinen einvernehmlichen und durchsetzbaren Ersatz für eine solche Bestimmung erreichen können, hat diese Ungültigkeit, Rechtswidrigkeit oder Undurchsetzbarkeit keinen Einfluss auf die anderen Bestimmungen der Vereinbarung, die so auszulegen ist, als wäre die betreffende ungültige, rechtswidrige oder undurchsetzbare Bestimmung, soweit sie ungültig, rechtswidrig oder undurchsetzbar ist, niemals hierin festgelegt worden, und die Vereinbarung wird so nah wie möglich nach ihren ursprünglichen Bedingungen und Absichten durchgeführt. 

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